Mediengesetz, Novelle 2005
2005-07-01 00:00:00 -
Viele Betreiber von Webseiten wurden verunsichert, für unsere Kunden haben wir hier die wichtigsten Themen zusammengestellt.
Was ändert sich beim Mediengesetz?
Im Rahmen des Mediengesetzes (Novelle 2005, gültig ab 1. Juli 2005) wurden jetzt auch vom Gesetzgeber offiziell "Websites" (und neue Medien generell) in das Gesetz aufgenommen. Schon bisher ging die Judikatur davon aus, dass veröffentlichte Inhalte im Internet so zu behandeln sind, wie in klassischen Zeitungen, Fernsehen oder Radio.
Betreiber von Websites, auch private Personen und kleine Unternehmen werden somit zu "Medieninhabern". Man unterliegt somit einer Vielzahl von möglichen Pflichten und Ansprüchen: Zahlung von Entschädigungsbeträgen (zB bei Ehrenbeleidigungen, Verleumdung... bis zu 20.000 Euro und in einzelnen Fällen bis zu 100.000 Euro), Gegendarstellungen veröffentlichen, Offenlegungspflicht (§ 25 MedienGesetz) sowie auch Urteilsveröffentlichung.
Wichtig für Websitebetreiber
Für die Betreiber von Websites gilt die "Offenlegungspflicht", nicht aber ein zwingendes Impressum (dies kann aber wiederum durch das E-Commerce-Gesetz zwingend sein). Dabei gibt es eine eingeschränkte Offenlegungspflicht und eine normale Offenlegungspflicht. Die normale Offenlegungspflicht gilt für Medien, die geeignet sind die "öffentliche Meinung zu beeinflussen".
Eingeschränkte Offenlegungspflicht
Sie gilt für Websites, die nicht über den persönlichen Bereich einer privaten Person oder die Darstellung eines Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen hinausgehen. Inhaltlich ist folgendes anzuführen:
- Name (Vollständiger Name bei Privatpersonen) oder die Firma
- Wohnort oder Sitz (keine genaue Anschrift)
- Unternehmensgegenstand (sofern es ein Unternehmen ist)
Normale Offenlegungspflicht
Internetseiten, die geeinget dazu sind die öffentliche Meinung zu beeinflussen, müssen darüber hinaus noch folgende Angaben in der Offenlegung anführen:
- Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber
- Bei Gesellschaften oder Vereinen: Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % übersteigt
- Wenn ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft ist, so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des vorigen Punktes anzuführen.
- Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 % so muß auch ein solcher mittelbar Beteiligter angeführt werden.
- Grundlegende Richtung / "Blattrichtung"
Wichtig für Newsletterversender
Der Newsletter im Internet ist ab 1. Juli 2005 ein "wiederkehrendes elektronisches Medium" (es wird von mind. 4 Ausgaben im Jahr ausgegangen, die "gleichartig" erscheinen). Neu sind dabei, dass im Newsletter ein Impressum enthalten sein muß und neu ist auch, dass die Offenlegungspflicht auch für Newsletter gilt. (Hier allerdings genügt ein Link zur Website wo diese Daten angeführt werden.)
Impressum für Newsletter
Im Impressum eines wiederkehrenden elektronischen Mediums müssen folgende Daten angeführt werden (gem. § 24, Abs. 3):
- Vollständiger Name (bei Privatpersonen) bzw. Firma
- Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers (Strasse, PLZ, Ort, Land)
Auch hier gilt wieder: Wenn der Medieninhaber ohnehin durch den § 3 des E-Commerce-Gesetzes dazu gezwungen ist ein Impressum zu führen, so kann das auch gemeinsam geschehen und muß nicht 2 x angeführt werden.